Wappen Tell Schafbrüecke e.V.  
   
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Satzung

Satzung des Schützenvereins Tell Schafbrücke e.V.

§1

Name und Sitz

Der Schützenverein Tell Schafbrücke ist dem Schützenverband Saar e.V. angeschlossen.
Der Schützenverein hat seinen Sitz in Saarbrücken-Schafbrücke und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.

§2

Zweck und Aufgaben

Der Schützenverein bezweckt die Organisation, Pflege und Förderung des sportlichen Schießens in Schafbrücke sowie die Unterstützung und Vertretung seiner Mitglieder in sportlichen Belangen.
Der Schützenverein ist Mitglied des Schützenverbandes Saar e.V.
Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitglieder und Aufnahme

Mitglieder können sein:

  1. Personen, die nicht vorbestraft sind.
  2. Nur charakterlich einwandfreie Personen.

Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erfolgt durch Abstimmung des Vorstandes.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an einer Versammlung teilnehmen.


§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6

Organe des Vereines

  1. Der geschäftsführende Vorstand.

Ihm gehören an:
1. Vorsitzender
1. Schriftführer
1. Kassenwart
1. Schießwart

  1. Der erweiterte Vorstand.

Ihm gehören an:
2. Vorsitzender
2. Schriftführer
2. Kassenwart
2. Schießwart
Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt.

§7

Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten.

§8

Generalversammlung

  1. Jedes Jahr hat eine Generalversammlung stattzufinden, und zwar im ersten Vierteljahr. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand, der auch über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
  2. Termin und Tagesordnung der Generalversammlung werden öffentlich bekannt gemacht.
  3. Während der Generalversammlung eingebrachte Dringlichkeitsanträge gelangen zur Abstimmung, falls die Behandlung derselben auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes mit Stimmenmehrheit zugelassen wird.
  4. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Abänderung der Satzung ist Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich, zur Auflösung des Vereines Zweidrittel-Mehrheit des Mitgliederbestandes.
  5. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Bei der Abstimmung ruht das Stimmrecht der betroffenen Mitglieder, ferner der Mitglieder, welche trotz Mahnung ihren geldlichen und sportlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind.
  7. Über die Beschlüsse ist Protokoll durch den Schriftführer zu führen. Dasselbe ist durch den ersten Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

§9

Besondere Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  2. Bestätigung der Protokolle der im verflossenen Jahre abgehaltenen Generalversammlungen.
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der zwei Kassenprüfer.
  4. Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
  5. Satzungsänderung.
  6. Festsetzung der Beiträge und Richtlinien für die Verwendung des Vereinsgeldes.
  7. Neuwahlen des erweiterten Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.
  8. Erledigung von Anträgen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  9. Ortswahl der nächsten Generalversammlung.
  10. Festlegung von Veranstaltungen des Vereins.
  11. Ausschluss von Mitgliedern (endgültig).

§10

Wahl des Vorstandes

Der erweiterte Vorstand wird auf drei Jahre, die beiden Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt.
Die Wahlhandlung ist geheim und beruht auf einfacher Stimmenmehrheit.
In der Generalversammlung sind die ausscheidenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes bekannt zu geben. Wiederwahl ist zulässig.


§11

Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat die allgemein anfallenden Arbeiten zu erledigen oder für die anderen Organe vorzubereiten. Der geschäftsführende Vorstand hat für die Vertretung des Vereins und die Wahrung seiner Interessen Sorge zu tragen.

 

§12


Verbindlichkeit von Satzung und Beschlüssen


Die Mitglieder unterliegen den Bestimmungen der Satzung, der Sportordnung des Schützenverbandes und den Beschlüssen und Ordnungen der Organe des Vereins. Sie sind für sie verbindlich.
Für alle Mitglieder, die sich aktiv am Schießen beteiligen, besteht Versicherungspflicht.
Die Mitglieder haben sich gegenseitig zu unterstützen und sportkameradschaftliche Beziehungen zu pflegen. Der sportliche Verkehr mit ausgeschlossenen Mitgliedern und dem Verein fernstehende Vereinigungen hat zu unterbleiben.
Sportliche und festliche Veranstaltungen mit Vereinigungen, die nicht dem DSB angehören oder solche mit überörtlicher Bedeutung sind dem Verband zu melden.

 

§13


Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
Ausgeschlossen werden Mitglieder, wenn der Vorstand nach vorliegendem Antrag mit Stimmenmehrheit darüber beschließt. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist schriftlich, mit Angabe der Gründe, Bescheid zu geben. Ein Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung beim ersten Vorsitzenden erfolgen.

 

§14


Auflösung des Vereins


Der Verein ist aufgelöst, wenn die Generalversammlung die Auflösung beschließt oder die Zahl der Mitglieder drei beträgt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Stand: Februar 2002